Jugendordnung des Turn- und Sportvereins Gärtringen 1921 e.V.
 
in der Fassung vom 11. Mai 2009.

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 § 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Turn- und Sportverein Gärtringen.
 
 
 § 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit im Turn- und Sportverein Gärtringen findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt. Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei. Sie hat folgende Ziele:
  • den Sport fördern und pflegen
  • Zusammenarbeit mit der gemeindlichen Jugendarbeit
  • Teilnahme am Wettkampfbetrieb
  • die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln
  • die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten zu fördern
  • die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen fördern
  • internationale Verständigung fördern und festigen
  • Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrnehmen
Der Erfüllung dieser Aufgaben und Ziele dient die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter/innen.
 
 
 § 3 Organe

Organe der Vereinsjugend im Turn- und Sportverein Gärtringen sind:
  1. die Jugendvollversammlung
  2. der Jugendausschuss
  3. der /die Vizepräsident/in für Jugend
 
 
 § 4 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Jugendorgan des Turn- und Sportvereins Gärtringen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Außerdem sind stimmberechtigt der/die Vizepräsident/in für Jugend und die Mitglieder des Jugendausschusses.
Die Aufgaben sind:
  • Entgegennahme und Beratung des Berichts des/der Vizepräsidenten/in für Jugend
  • Entlastung des Jugendausschusses
  • Wahl des/der Vizepräsidenten/in für Jugend und deren/dessen Stellvertreter/in
  • Wahl weiterer Mitglieder des Jugendausschusses
  • Beschlussfassung über die Jugendordnung des Vereins bzw. von Änderungen dieser
Die Jugendvollversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendvollversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom/von der Vizepräsidenten/in für Jugend einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gärtringen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig - unabhängig von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Jugendlichen. Bei der Abstimmung und bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
 
 § 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:
  • dem/der Vizepräsidenten/in für Jugend (Vorsitzende/r)
  • Stellvertreter/in
  • Jugendleitern der Abteilungen
  • Jugendsprechern (Vertreter aus jeder Abteilung)
Vorsitzende/r des Jugendausschusses ist der/die Vizepräsident/in für Jugend und er/sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss des Vereins. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
Aufgaben:
  • Zuständigkeit für alle Jugendangelegenheiten des Vereins
  • Entscheidung über die Verwendung der Mittel, die der Vereinsjugend zufließen
  • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit
  • Beratung von grundsätzlichen Fragen der Vereinsjugendarbeit
  • Organisation von größeren Veranstaltungen im freizeitsportlichen und kulturellen Bereich
  • Durchführung bzw. Bereitstellung von Bildungsangeboten
  • Ausarbeitung von Änderungen der Jugendordnung zur Vorlage in der Jugendvollversammlung
  • Vorschlag eines/r Kandidaten/in der Jugendvollversammlung für das Amt des/der Vizepräsidenten/in für Jugend sowie deren/dessen Stellvertreter/in
Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Jugendausschuss Arbeitsausschüsse bilden, deren Beschlüsse empfehlenden Charakter haben und der Zustimmung des Jugendausschusses bedürfen. Die Tätigkeit solcher Arbeitsausschüsse endet mit der Erledigung des jeweiligen Auftrags beziehungsweise nach Abschlussbericht an den Jugendausschuss beziehungsweise das Präsidium.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Präsidium des Turn- und Sportvereins Gärtringen verantwortlich.
 
 
 § 6 Vizepräsident/in für Jugend

Der/die Vizepräsident/in für Jugend und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in wird von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre gewählt und von der Hauptversammlung des Turn- und Sportvereins Gärtringen bestätigt.
Seine/Ihre Aufgaben sind:
  • Einladung mit Tagesordnung und Leitung der Jugendvollversammlung
  • Einladung des Präsidiums mit Tagesordnung zur Jugendvollversammlung
  • führen der Geschäfte des Jugendausschusses zwischen dessen Sitzungen
  • Vorbereitung der Sitzungen des Jugendausschusses und Leitung der Sitzung als Vorsitzende/r
  • Bearbeitung von Konzepten und Vorlagen für den Jugendausschuss
  • Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen
  • Sitz und Stimme im Präsidium und im Hauptausschuss des Turn- und Sportvereins Gärtringen
 
 
 § 7 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss vom Jugendausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Hauptausschuss in Kraft.
 
 
 § 8 Sonstige Bestimmung

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
 
 
 § 9 Inkrafttreten

Beschlossen in der Jugendvollversammlung vom 25.April 2009.
Bestätigt in der Sitzung des Hauptausschusses vom 11.Mai 2009.
Damit erlöschen alle bisherigen anderslautenden Jugendordnungsbestimmungen.